Satzung der Feuerwehr

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen “Freiwillige Feuerwehr Reichertshofen e.V.“. Er ist in das Vereinsregister eingetragen.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Reichertshofen.
(3) Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
 

§2 Vereinszweck

(1) Zweck des Vereins ist die Unterstützung der Freiwilligen Feuerwehr Reichertshofen, insbesondere durch die Werbung und das Stellen von Einsatzkräften. Dabei verfolgt er ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Vereinsmitteln. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(3) Die Vereinsämter sind Ehrenämter.
 

§3 Mitglieder

(1) Mitglieder des Vereins können sein:
1. Feuerwehrdienstleistende (aktve Mitlieder),
2. passive Mitglieder (auch ehemalige Feuerwehrdienstleistende),
3. fördernde Mitglieder,
4. Ehrenmitglieder.
(2) Zu den aktiven Mitgliedern zählen auch die Feuerwehranwärter. Personen, die aus dem aktiven Feuerwehrdienst ausscheiden, werden passive Mitglieder, wenn sie nicht aus dem Verein austreten. Fördernde Mitglieder unterstützen den Verein insbesondere durch finanzielle Beiträge oder besondere Dienstleistungen. Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich als Feuerwehrdienstleistende oder auf sonstige Weise um das Feuerwehrwesen besondere Verdienste erworben haben. Feuerwehranwärter sind Jugendliche vom vollendeten 12. Lebensjahr bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, die für den Feuerwehrdienst geeignet sind.
 
§4 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die das 1. Lebensjahr vollendet hat. Sie sollte ihren Wohnsitz in Reichertshofen haben und ab dem 12. Lebensjahr für den Feuerwehrdienst geeignet sein.
(2) Der Antrag zur Aufnahme ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Minderjährige müssen die Zustimmung ihrer (ihres) gesetzlichen Vertreter(s) nachweisen.
(3) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe anzugeben.
(4) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt durch den Vorstand.
 

§5 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet:
1. mit dem Tod des Mitglieds,
2. durch Austritt,
3. durch Streichung von der Mitgliederliste,
4. durch Ausschluss.
(2) Der Austritt ist dann wirksam, wenn er dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt worden ist.
(3) Jedes Mitglied hat seinen Jahresbeitrag bis zum 31. März des jeweiligen Kalenderjahres zu bezahlen. Ab 1. April ist der Kassenwart berechtigt, den Mitgliederbeitrag per Postnachnahme einzuheben. Nach nicht geleisteter Zahlung verliert das Mitglied zum 1. Mai die Vereinszugehörigkeit. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
(4) Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Entscheidung ist dem Betroffenen unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder persönlich gegenüber dem Vorstand zu rechtfertigen.
Dem Betroffenen ist der Ausschluss schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluss steht ihm das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschlussbeschlusses beim Vorstand eingelegt sein. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, hat der Vorstand sie der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschlussbeschluss als nicht erlassen.
 

§6 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe die Mitgliederversammlung festsetzt.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Feuerwehranwärter sind bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres beitragsfrei.
 

§7 Organe des Vereins 

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
 

§8 Vorstand

(1) Der Vorstand (§ 26 BGB) besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden. Jedes Vorstandsmitglied ist einzelvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis ist der stellvertretende Vorsitzende nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden zur Vertretung berechtigt.
(2) Der gesetzliche Vorstand wird um folgende Mitglieder erweitert:
1. den Schriftführer,
2. den Kassenwart,
3. drei Vertreter der Feuerwehrdienstleistenden (sie müssen aktives Mitglied sein),  
4. den beiden Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehr, soweit sie dem Verein angehören und nicht bereits in eine Funktion nach Abs. 1 oder 2, Nr. 1 oder 2, gewählt sind.
 
(3) Außer durch Tod erlischt das Amt eines Vorstandsmitglieds mit dem Ausschluss aus dem Verein, durch Amtsenthebung und Rücktritt. Die Mitgliederversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder ihres Amtes entheben. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären.
 

§9 Wahl 

(1) Wahlberechtigt sind alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
(2) 1. Vorsitzender, stellvertretender Vorsitzender, Schriftführer, Kassenwart, werden von der Mitgliederversammlung vorgeschlagen und auf die Dauer von 3 Jahren gewählt.
(3) Die drei Vertreter der Feuerwehrdienstleistenden werden nur von den aktiven Mitgliedern vorgeschlagen und von ihnen auf die Dauer von 3 Jahren gewählt.
(4) Jede Wahl ist geheim, mittels Stimmzettel durchzuführen. Blockwahl ist möglich.
Es entscheidet einfache Stimmenmehrheit.
Bei Stimmengleichheit muss der Wahlgang wiederholt werden. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
 

§10 Zuständigkeit des Vorstands

(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
1. Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnung,
2. Einberufung der Mitgliederversammlung,
3. Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
4. Verwaltung des Vereinsvermögens,
5. Erstellung des Jahres- und Kassenberichts,
6. Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Vereinsmitgliedern,
7. Beschlussfassung über Ehrungen und Ernennung zum Ehrenmitglied.
(2) In dringenden Fällen ist der 1. Vorsitzende bzw. stellvertretende Vorsitzende zu Ausgaben bis € 500,- berechtigt. über diese Ausgaben ist der erweiterte Vorstand nachträglich zu informieren. Rechtsgeschäfte mit einem Betrag über € 500,- sind für den Verein nur verbindlich, wenn der erweiterte Vorstand zugestimmt hat.
 

§11 Sitzung des Vorstands

(1) Zu den Sitzungen des Vorstandes sind die Mitglieder rechtzeitig, jedoch mindestens 8 Tage vorher vom Vorsitzenden einzuladen. Die Teilnahme an den Vorstandssitzungen ist Pflicht. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Vorstandsmitglieds.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 5 Vorstandsmitglieder anwesend sind.
(2) Über die Sitzung des Vorstands ist vom Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.
 

§12 Kassenführung

(1) Die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden insbesondere aus Beiträgen und Spenden aufgebracht. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(2) Der Kassenwart hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen. Zahlungen dürfen nur aufgrund von Ausbezahlungsanordnungen des Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung des stellvertretenden Vorsitzenden geleistet werden.
(3) Die Jahresrechnung ist von 2 Kassenprüfern, die jeweils auf drei Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt werden, zu prüfen. Sie ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.
 

§13 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
1. Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts, Genehmigung der Jahresrechnung, Entlastung des Vorstands,
2. Festsetzung der Höhe der Jahresbeiträge,
3. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands und der Kassenprüfer,
4. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins,
5. Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschlussbeschluss des Vorstands.
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt. Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.
(3) Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen, schriftlich oder in geeigneter Weise einberufen.
Dabei ist die vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen.
(4) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Versammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.
 

§14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Aussprache einem Wahlausschuss übertragen werden.
(2) In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied ab dem vollendeten 18. Lebensjahr stimmberechtigt. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
Satzungsänderungen können nur mit 2/3 Mehrheit der Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(3) Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Vorsitzenden als Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch geheim durchgeführt werden, wenn ein Fünftel der erschienenen Mitglieder dies beantragt.
(4) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person des Versammlungsleiters, die Tagesordnung die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten.
 

§15 Ehrungen

An Personen, die sich im Feuerwehrdienst oder auf andere Weise besondere Verdienste um das Feuerwehrwesen erworben haben, kann:
1. eine Ehrenbezeichnung (Ehrenurkunde usw.),
2. die Ehrenmitgliedschaft des Vereins verliehen werden.
 

§16 Vereinsauflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Beschlussfähig ist die Mitgliederversammlung, wenn mindestens 1/4 der Vereinsmitglieder erschienen ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist eine neue Mitgliederversammlung innerhalb 4 Wochen zum gleichen Zweck einzuberufen. Diese ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig. Bei Auflösung des Vereins, bei Entziehung oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks, fällt das Vermögen des Vereins an den Markt Reichertshofen, der es unmittelbar und ausschließlich für das Feuerwehrwesen zu verwenden hat.
 

§17 Inkrafttreten

(1) Die Satzung tritt am 24.04.1987 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung vom 07.07.1960, zuletzt geändert am 23.07.1981, außer Kraft.
 
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Satzungstexte in den §§ 3, 4, 8 und 10  wurden in der Jahreshauptversammlung 2008 vom 10.01.2009 von der Mitgliederversammlung beschlossen und geändert.
 
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Reichertshofen, den 10.01.2009
Freiwillige Feuerwehr Reichertshofen e. V.
 
Die gültige Satzung kann auch unter folgenden Link als PDF-Datei heruntergeladen werden.
 
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85084 Reichertshofen

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1. Kommandant Jürgen Lehner
+49 162 36 74 825
2. Kommandant Michael Thaller
+49 171 953 90 89  
1. Vorsitzender Christian Wolff
+49 160 970 86 496
2. Vorsitzender Jens Ulrich
+49 8453 336743